Satzung

§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kultur Aktiv e.V. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 AO).

2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

3. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

4. Der Kultur Aktiv e.V. ist Rechtsnachfolger des Transnationale Kunstinitiative e.V.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in allen Bereichen, von Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe sowie der Völkerverständigung in allen Bereichen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Schaffung oder Vermittlung von Präsentationsmöglichkeiten für ausländische Künstler in Deutschland
  • Kooperation mit Partnern im Ausland zur Schaffung oder Vermittlung von Präsentationsmöglichkeiten deutscher Künstler im Ausland
  • Schwerpunkte der Arbeit liegen räumlich auf Mittel & Osteuropa
  • Schaffung und Vermittlung von Präsentationsmöglichkeiten eigenständig initiierter Kleinkultur in Dresden und Umgebung. Dazu zählen vor allem Projekte der Stadtteil-und Soziokultur
  • Schaffung oder Vermittlung von Präsentationsmöglichkeiten für Künstler ethnischer Minderheiten
  • Weiterhin bieten wir allen interessierten Personen eine Basis, um eigene Ideen und Projekte verschiedenster Kultursparten zu realisieren
  • Darüber hinaus ist der Verein Forum und Interessenvertretung für Kulturinteressierte und Kulturfördernde. Der Verein ist Kontaktstelle für Durchführende und Sponsoren.
  • Fördermitgliedschaften stellen eine notwendige Unterstützung zum Erhalt des Vereins und seines kulturellen Engagements dar.
  • Berufliche Bildungsangebote im soziokulturellen Bereich
  • Angebote im Bereich politischer Bildung.
  • Förderung von Existenzgründungen von Künstlern und Kulturschaffenden sowie in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistern
  • Schaffung von Bildungsangeboten zur Förderung und Professionalisierung der Kulturarbeit

3. Die Verwirklichung des Vereinszwecks schließt folgende Punkte aus:Der Verein verfolgt keinerlei radikal politische Motive und distanziert sich von eventuell vorgetragenen radikalen politischen Positionen. Der Verein verfolgt nur Ziele nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und radikalen Gesichtspunkten.

4. Die Verwirklichung des Vereinszwecks basiert auf einem Regelwerk, das ebenso rechtlich bindend für Mitglieder und Verein ist wie die Satzung. Dieses Vereinsregelwerk kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Die Änderungen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Satzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeführt werden, auch in Form einer hauptamtlichen Beschäftigung.Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitglieder

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

Ordentliches Mitglied
Sympathisant
Ehrenmitglied
Fördermitglied

a) Ordentliches Mitglied: Ein ordentliches Mitglied nimmt aktiv an der Vereinsarbeit teil. Es hat alle Rechte und Pflichten. Es hat volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

b) Sympathisanten: Diese können aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

c) Ehrenmitglied: Natürliche sowie juristische Personen, welche sich in besonderem Maße Verdienste bei dem Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, jedoch kein Stimmrecht.

d) Fördermitglied: Sind natürliche und juristische Personen, Behörden und Körperschaften, welche die Vereinsziele besonders unterstützen. Das Fördermitglied hat weder die Rechte noch die Pflichten eines Vollmitgliedes.

2. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheit über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen. Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht über die getroffene Entscheidung.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch den Tod bei natürlichen Personen
  • durch Auflösung der juristischen Person
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss
  • mit Auflösung des Vereins

b) Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Der Austritt hat das Erlöschen aller Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie das Recht zur kostenlosen Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Folge. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.

c) Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung oder des Vereinsregelwerkes oder den Zweck des Vereins (§ 2) verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens einen Monat im Rückstand ist. Nach Ablauf dieser Frist ist im Abstand eines Monates zweimal schriftlich zu mahnen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.

4. Rechte und Pflichten

a) Beiträge: Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie die jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt. Ordentliche Mitglieder und Sympathisanten sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Nutzungsentgelte wie die Art ihrer Einziehung sind im Regelwerk festgeschrieben.

b) Durch die Mitgliederversammlung können auch Dienste, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

c) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen zu nutzen.

d) Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Sie können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen ordentlichen Mitglied vertreten lassen. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht beim Vorstand. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn keine Beitragsrückstände aus den Vorjahren vorhanden sind.

e) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Satzung des Vereines zu beachten und die Weisungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen. Die Mitglieder des Vereins haben in den Räumen des Vereins das Hausrecht inne und sind gegenüber allen Nichtmitgliedern im Sinne der Satzung und des Vereinsregelwerk weisungsbefugt.

f) Jeder Anschriftenwechsel eines Mitglieds ist sofort dem Vorstand mitzuteilen. Im Falle der Änderung der Anschrift ohne Mitteilung an den Verein ist der Vorstand berechtigt, durch einstimmigen Beschluss das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag säumig ist.

§ 5 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand

2. Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe hierzu verpflichtet – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu einer Mitgliederversammlung müssen alle ordentlichen und Vorstandsmitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit beziehungsweise ordnungsgemäßer Vertretung mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Zu dieser neuen Mitgliederversammlung kann bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes muss zu einzelnen Punkten in geheimer Wahl abgestimmt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen.

b) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und Entlastungserteilung des gesamten Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinsregelwerkes; die Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereines sowie die Beschlussfassung über die Verwendung eines restlichen Vereinsvermögens.
  • Wahl eines Kassenprüfers
  • Bestimmung der Vereinspolitik
  • Genehmigung eines Haushaltsplanes

c) Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

d) Die Anwesenheit der Sympathisanten ist ausdrücklich erwünscht.

e) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen. Die Stimmabgaben sind an den Vorstand oder an einen vom Vorstand bestimmten Wahlleiter zu entrichten. Nach Ablauf der Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung. Die Auszählung übernimmt der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmter Wahlleiter. Die Ergebnisse werden schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) an die Mitglieder bekanntgegeben.

f) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine (1) Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung betreffen. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Diese Ergänzung der Tagesordnung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, sowie Beisitzern.

b) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

c) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (Einzelvertretungsberechtigung).

d) Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

e) Im Vorstand zählt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

f) Wenn ein Vorstand ausfällt, wählt der Vorstand kommissarisch einen provisorischen Vertreter, der bis zum regulären Ende der Legislaturperiode die Amtsgeschäfte übernimmt.

g) Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.

h) Dem Vorstand obliegt:

  • die Verwaltung der Finanzen
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • die Koordinierung von Veranstaltungsterminen
  • Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.

i) Der Schatzmeister führt ein Kassenbuch, in dem alle Geldbewegungen des Vereins dokumentiert sind. Dieses Buch beinhaltet auch alle Kontoführungsnachweise des Vereinskontos. Die Bücher sind für alle ordentlichen Mitglieder einsehbar.

j) Der Vorstand stellt vereinsinterne Transparenz über seine Entscheidungen her, indem er relevante Vorstandsentscheidungen, insbesondere zu Projekten, in einer Übersicht zusammenstellt und den Mitgliedern in einem einfachen, auch digitalen Dokument zur Einsicht zur Verfügung stellt. Diese Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten und individuelle Entscheidungen der Vorstandsmitglieder. Sie sind von den Mitgliedern als vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte außerhalb des Vereins weitergegeben werden.

4. Kassenprüfer: Ein ordentliches Mitglied, das nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

§ 6 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden, Fördergelder und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

Die Satzung wird ergänzt durch das Regelwerk, das nähere Bestimmung zu Beiträgen und Finanzen enthält.

§ 7 Kapital und Eigentum

Die Räumlichkeiten werden durch vereinsfremde Privatpersonen oder Institutionen bereitgestellt und vom Verein angemietet. Technische Ausstattung und Inventar werden von vereinsfremden Privatpersonen oder Institutionen bereitgestellt und vom Verein angemietet, soweit diese beim Verein nicht vorhanden sind. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins ist der Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.12.2008, am 09.02.2009, am 01.02.2016, am 06.03.2020 und am 12.11.2021 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Weiterhin gelten die Vereinbarungen des Verschmelzungsvertrages.

Die Regelungen des BGB haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung.